Eigene Kennzeichen endlich amtlich anerkannt

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SCIENCE FICTION
Gegenwärtiger Blick auf eine mögliche Zukunft

Eigene Kennzeichen endlich amtlich anerkannt
Bundesanstalt für persönliche Selbstverwaltung nimmt Dienst auf

Berlin. Ein ungewöhnliches Kapitel deutscher Verwaltungsgeschichte ist abgeschlossen: Die neu geschaffene Bundesanstalt für persönliche Selbstverwaltung (BPS) hat ihren Dienst aufgenommen. Mit ihr steht erstmals eine bundesweit zuständige Verwaltungsstruktur für die gesetzlich anerkannte persönliche Selbstverwaltung zur Verfügung.

Für den Initiator des Projekts, Terrania Löwenherz FIP 1 MJ 1974 AW, hat die Neuregelung eine besondere persönliche Bedeutung.

Löwenherz hatte sich bereits Jahre zuvor für die Verwendung eigener Kennzeichen eingesetzt. Nach seinen Angaben führte der Konflikt mit den damaligen Behörden schließlich im Jahr 2017 zu einem Gefängnisaufenthalt. Was damals als Auseinandersetzung um die Zulässigkeit eigener Kennzeichen behandelt wurde, ist nun Gegenstand einer ausdrücklich geschaffenen gesetzlichen Regelung.

Mit Aufnahme des Dienstbetriebs der BPS hat sich die Rechtslage grundlegend verändert: Löwenherz kann sein Fahrzeug nun auf Grundlage des neuen Selbstverwaltungsrechts mit dem ihm amtlich zugeordneten Kennzeichen führen.

Das Kennzeichen ist dabei ausdrücklich kein privates Fantasie- oder Zusatzkennzeichen. Es wird von der zuständigen Bundesstelle geführt, der natürlichen Person unmittelbar zugeordnet und ist Bestandteil des amtlichen Zulassungssystems.

„Was früher als privates Zeichen galt, ist heute ein amtlich anerkannter Ausdruck der persönlichen Selbstverwaltung“, heißt es aus dem Umfeld der neuen Bundesanstalt.

Die BPS betont zugleich, dass die neue Regelung keine neue Staatsangehörigkeit begründet.
Sie schafft vielmehr einen gesetzlich definierten persönlichen Verwaltungsstatus innerhalb der bestehenden Rechtsordnung.

Für Löwenherz ist damit nach eigener Darstellung ein jahrelanger Konflikt beendet: Das Kennzeichen, für dessen Verwendung er einst erheblichen persönlichen Preis zahlte, darf nun rechtssicher und amtlich geführt werden.

Die Bundesanstalt kündigte an, nach dem Aufbau ihrer Register- und Zulassungsstellen nun schrittweise weitere Angehörige der persönlichen Selbstverwaltung aufzunehmen.

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Ein Kommentar

  1. BUNDESGESETZBLATT – Nr. scifi

    Bundesgesetz über die Bundesanstalt für Selbstverwaltung und die Selbstverwaltung natürlicher Personen (Selbstverwaltungsgesetz – SVG)

    Vom 17. September 2026

    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; der Bundespräsident hat es ausgefertigt und die Verkündung angeordnet:

    § 1 Errichtung der Bundesanstalt

    (1) Zur Wahrnehmung und Sicherung der bundesweiten Selbstverwaltung natürlicher Personen wird als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts die

    „Bundesanstalt für Selbstverwaltung (BAS)“

    errichtet.

    (2) Die Bundesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

    (3) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin. Sie kann bundesweit Dienststellen errichten.

    (4) Die Bundesanstalt ist eine selbständige Bundesverwaltung im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    § 2 Zweck der Bundesanstalt

    (1) Zweck der Bundesanstalt ist es, natürlichen Personen die Wahrnehmung einer gesetzlich anerkannten persönlichen Selbstverwaltungsordnung zu ermöglichen und hierfür eine einheitliche, bundesweit anerkannte Verwaltungsstruktur bereitzustellen.

    (2) Die Bundesanstalt wahrt insbesondere:

    1. die Menschenwürde und die persönliche Identität,
    2. die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    3. die Selbstbestimmung der einzelnen natürlichen Person,
    4. die freie Wahl persönlicher Ausdrucksformen,
    5. die rechtssichere Zuordnung selbstverwalteter Angelegenheiten zu der jeweiligen natürlichen Person.

    (3) Die Selbstverwaltung nach diesem Gesetz begründet keine Befreiung von den für jedermann geltenden Gesetzen, soweit ein Bundesgesetz eine solche Rechtsfolge nicht ausdrücklich vorsieht.

    § 3 Angehörige der Selbstverwaltung

    (1) Jede natürliche Person kann durch freiwillige Erklärung die Zugehörigkeit zur Selbstverwaltung nach diesem Gesetz erwerben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    (2) Die Zugehörigkeit ist höchstpersönlich. Sie kann weder auf eine juristische Person noch auf eine andere natürliche Person übertragen werden.

    (3) Die Zugehörigkeit lässt die Eigenschaft der Person als natürliche Person unberührt.

    (4) Die Zugehörigkeit zu der Selbstverwaltung nach diesem Gesetz ist von der Staatsangehörigkeit unabhängig.

    § 4 Terranischer Rechtskreis

    (1) Personen, die nach § 3 der Selbstverwaltung angehören, können für ihre persönliche Selbstverwaltung die Bezeichnung

    **Terranier**
    beziehungsweise
    **Terranio**

    führen.

    (2) Die Bezeichnung dient der rechtssicheren Kennzeichnung der nach diesem Gesetz anerkannten persönlichen Selbstverwaltungszugehörigkeit.

    (3) Die Bundesanstalt führt ein Register der nach diesem Gesetz anerkannten Personen.

    (4) Die Eintragung in das Register begründet keine neue Staatsangehörigkeit.

    § 5 Persönliche Selbstverwaltungsrechte

    (1) Der einzelne Angehörige der Selbstverwaltung verwaltet seine nach diesem Gesetz anerkannten persönlichen Angelegenheiten grundsätzlich selbst.

    (2) Die Bundesanstalt tritt nicht an die Stelle der natürlichen Person. Sie stellt vielmehr die für die Ausübung der Selbstverwaltung erforderlichen Verwaltungsakte, Nachweise, Registereintragungen und sonstigen amtlichen Dokumente aus.

    (3) Soweit besondere persönliche Ausdrucksformen gesetzlich anerkannt sind, hat die Bundesanstalt deren rechtssichere Verwendung gegenüber anderen Behörden zu gewährleisten.

    § 6 Amtlicher Nachweis

    (1) Die Bundesanstalt stellt jedem eingetragenen Angehörigen auf Antrag einen amtlichen Nachweis über seine Zugehörigkeit zur Selbstverwaltung aus.

    (2) Der Nachweis enthält die zur eindeutigen Identifizierung erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die individuelle Selbstverwaltungskennung.

    (3) Die Gestaltung des Nachweises wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

    § 7 Fahrzeuge der Angehörigen

    (1) Für Fahrzeuge eines Angehörigen der Selbstverwaltung kann eine besondere bundesweit einheitliche Kennzeichenordnung vorgesehen werden.

    (2) Das Kennzeichen wird der natürlichen Person unmittelbar zugeordnet.

    (3) Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt unter der persönlichen Haltereigenschaft des Angehörigen. Die Eintragung einer juristischen Person als Halter ist für die Anwendung dieses Gesetzes nicht erforderlich.

    (4) Das Kennzeichen ist ein amtliches Kennzeichen des Bundes und wird von der hierfür bestimmten Stelle der Bundesanstalt ausgegeben.

    (5) Einzelheiten, insbesondere Kennzeichenaufbau, Erkennungsmerkmale, Registrierung und elektronische Abrufbarkeit, werden durch Rechtsverordnung geregelt.

    § 8 Bundesweite Anerkennung(

    1) Amtliche Nachweise, Registereintragungen und Kennzeichen, die aufgrund dieses Gesetzes ausgegeben oder vorgenommen wurden, sind von Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit anzuerkennen.

    (2) Die Anerkennung nach Absatz 1 begründet keine weitergehenden Rechte, als sie sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften ergeben.

    § 9 Zuständigkeit für die Fahrzeugzulassung

    (1) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die Zulassung der Fahrzeuge der Angehörigen der Selbstverwaltung durch eine eigene Zulassungsstelle wahrzunehmen.

    (2) Die von der Bundesanstalt geführte Zulassungsstelle tritt insoweit an die Stelle der nach den allgemeinen fahrzeugrechtlichen Vorschriften zuständigen Zulassungsbehörde.

    (3) Die Einzelheiten der Fahrzeugregisterführung, der Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt sowie der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungsdaten werden durch Rechtsverordnung bestimmt.

    § 10 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

    Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung wird wie folgt geändert:

    1. § 9 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt:

    > „Für Fahrzeuge von Angehörigen der nach dem Gesetz über die Bundesanstalt für Selbstverwaltung anerkannten persönlichen Selbstverwaltung können besondere amtliche Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage 2 vergeben werden.“

    2. Anlage 2 wird um folgende Nummer ergänzt:

    > **Selbstverwaltung – Fahrzeuge von Angehörigen der nach dem Selbstverwaltungsgesetz anerkannten persönlichen Selbstverwaltung.**

    3. Die für die Vergabe dieser Kennzeichen zuständige Stelle ist die Bundesanstalt für Selbstverwaltung, soweit durch Rechtsverordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.

    § 11 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

    (1) Dieses Gesetz lässt die Geltung des Grundgesetzes und der sonstigen Bundes- und Landesgesetze unberührt.

    (2) Soweit dieses Gesetz eine besondere Verwaltungszuständigkeit begründet, geht diese den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen vor.

    (3) Rechte und Pflichten des Angehörigen gegenüber anderen Behörden bleiben bestehen, soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung trifft.

    § 12 Verordnungsermächtigungen

    Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates insbesondere zu regeln:

    1. die Einrichtung und Führung des Registers,
    2. die Gestaltung der amtlichen Nachweise,
    3. die Gestaltung der besonderen amtlichen Kennzeichen,
    4. die Zulassungsverfahren,
    5. die Datenübermittlung zwischen Bundesanstalt, Kraftfahrt-Bundesamt und anderen Behörden,
    6. die technischen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Nachweise und Kennzeichen.

    § 13 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

    Berlin, den 17. September 2026

    Der Bundespräsident
    Franz Walter Scheinmeier

    Der Bundeskanzler
    Friedreich März

    Der Bundesminister des Innern und für Heimat
    Sciense Fictionius

    —

    Begründung

    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist durch Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes gewährleistet. Der Staat kann zur Wahrnehmung neuer Bundesaufgaben innerhalb der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung selbständige Bundesoberbehörden sowie neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz errichten. Artikel 87 Absatz 3 des Grundgesetzes stellt hierfür die verfassungsrechtliche Organisationsgrundlage bereit.

    Mit der Bundesanstalt für Selbstverwaltung wird eine einheitliche bundesweite Verwaltungsstruktur geschaffen, die die persönliche Selbstverwaltung natürlicher Personen ermöglicht, ohne die natürliche Person durch eine juristische Person ersetzen zu müssen.

    Die besondere Konstruktion besteht darin, dass **der einzelne Mensch selbst Träger der Selbstverwaltung bleibt**. Die Bundesanstalt ist ausschließlich die hierfür geschaffene staatliche Verwaltungsstruktur.

    Die Regelung über besondere Fahrzeugkennzeichen folgt dem bereits im geltenden Fahrzeugzulassungsrecht bekannten Prinzip besonderer Kennzeichen für gesetzlich bestimmte Personenkreise und Einrichtungen. Sie wird durch eine ausdrückliche Ergänzung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung rechtssicher ausgestaltet.

    Die Verkündung dieses Gesetzes erfolgt nach seiner Ausfertigung im Bundesgesetzblatt. Das Bundesgesetzblatt ist seit dem 1. Januar 2023 das amtliche elektronische Verkündungsorgan des Bundes.

    DIESER KOMMENTAR DIENT DER VERWIRKLICHUNG DER GEWÜNSCHTEN ZUKUNFT

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